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In vielen Fällen kann eine titulierte Forderung im Laufe eines ersten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht eingezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt und aus dieser kein pfändbares Einkommen ersichtlich ist.
Die Schuldtitel werden häufig weggelegt und in der Folgezeit nicht wieder aufgegriffen, obwohl sich die Vermögenssituation des Schuldners positiv entwickelt haben könnte. Meist geschieht dies aufgrund des mit der Forderungsverfolgung verbundenen Aufwandes und den mit einer erneuten Zwangsvollstreckung einhergehenden weiteren Kosten.
Sie stellen uns Ihre ruhenden Vollstreckungstitel nebst den bisherigen Vollstreckungsunterlagen zur Verfügung. Eine Forderungsabtretung ist hiermit nicht verbunden. Wir sichten die Unterlagen und übernehmen die weitere Zwangsvollstreckung auf unser Kostenrisiko. Sollte unsere Leistung also nicht zu einem Erfolg führen, fallen für Sie keine Kosten an.
Von uns im Laufe der Zwangsvollstreckung eingezogene Beträge werden zunächst auf die angefallenen Barauslagen und Gebühren verrechnet. Darüberhinausgehende Beträge werden abhängig von der ursprünglichen Hauptforderung wie folgt aufgeteilt:
Telefon: 0261 40305 89
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