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FAQ Fragen & Antworten

Nachfolgend haben wir für Sie einige Fragen, die uns des Öfteren erreichen, zusammen gestellt und beantwortet:

 

Wieso benötige ich den Vornamen meines Schuldners / meiner Schuldnerin?

Der Vorname wird bei natürlichen Personen zwingend für die Beantragung des Mahnbescheides benötigt. Ohne den Vornamen kann die Forderung nicht gerichtlich geltend gemacht werden.

 

Ist die Angabe einer Bankverbindung oder der Arbeitsstelle des Schuldners / der Schuldnerin hilfreich?

Ja, denn bei Kenntnis dieser Daten kann nach Eingang des Vollstreckungsbescheides sofort eine Konten- und/oder Lohnpfändung beantragt werden. Die Pfändung erfolgt viel schneller als die Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher.

 

Wie lange dauert das gerichtliche Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren hat eine durchschnittliche Dauer von 6 bis 8 Wochen von der Antragstellung bis zum Eingang des Vollstreckungsbescheides.

 

Wieso dauert die Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher so lange?

Die Verfahrensdauer einer Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher hängt ganz individuell von der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichtsvollziehers sowie den durch diesen vorzunehmenden Verfahrenshandlungen ab. Kann der Schuldner mehrmals nicht angetroffen werden, verzögert sich das Verfahren. In der Regel liegt ein Ergebnis nach ca. 3 Monaten vor. Allerdings sind auch Laufzeiten von bis zu 6 Monaten oder länger keine Seltenheit.

 

Welche Unterlagen werden für die Beauftragung des Inkassovorgangs benötigt?

Für die Aufnahme unserer Tätigkeit reicht in der Regel die Übersendung von Kopien der offen stehenden Rechnung/en aus. Sind bereits Teilzahlungen erfolgt oder handelt es sich um Forderungen ohne Rechnungsstellung (z.B. ausstehende Mietzahlungen), benötigen wir eine Aufstellung der offen stehenden Forderungspositionen.

 

Ich habe eine Teilzahlung erhalten, hierzu aber keine Abrechnung. Bekomme ich diese noch?

Häufig werden Forderungen durch den Schuldner, den Gerichtsvollzieher oder einen Drittschuldner in Teilbeträgen an uns überwiesen. Erhalten Sie von uns eine Zahlung ohne Abrechnungsschreiben, so handelt es sich um eine Teilzahlung auf die Forderung. Nach Eingang der Restzahlung erhalten Sie zum Abschluss der Angelegenheit ein Abrechnungsschreiben.

 

Über meine Forderung ist ein Mahnbescheid beantragt worden. Nun ist eine weitere Forderung hinzugekommen. Kann man diese Forderung zu dem beantragten Mahnbescheid nachmelden?

Eine Erweiterung eines gestellten Mahnbescheidsantrages ist nicht möglich. Die spätere Forderung muss in einem neuen Mahnverfahren geltend gemacht werden.

 

SWBS Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Rudolf-Virchow-Straße 11
56073 Koblenz

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